[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-323-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954462,"ErwGr. 323","erwgr-323",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten und vereinfachten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, für die Bedingungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Netzen und Diensten, für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, den Zugang zu und der Zusammenschaltung von elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen und den Schutz der Endnutzer von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 323\n\nDa das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten und vereinfachten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, für die Bedingungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Netzen und Diensten, für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, den Zugang zu und der Zusammenschaltung von elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen und den Schutz der Endnutzer von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 322","erwgr-322",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 321","erwgr-321",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 320","erwgr-320",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 324","erwgr-324",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 325","erwgr-325",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 326","erwgr-326",[],false]