[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954194,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten könnten die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern müssen, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche vorgeschlagenen Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unnötige Verfahren bei geringfügigen Änderungen von bestehenden Rechten zur Installation von Einrichtungen oder zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen sollten vermieden werden, wenn die Interessen Dritter durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen wettbewerblichen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nDie Mitgliedstaaten könnten die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern müssen, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche vorgeschlagenen Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt darzulegen. Unnötige Verfahren bei geringfügigen Änderungen von bestehenden Rechten zur Installation von Einrichtungen oder zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen sollten vermieden werden, wenn die Interessen Dritter durch diese Änderungen nicht beeinträchtigt werden. Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen wettbewerblichen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 58","erwgr-58",[],false]