[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954211,"ErwGr. 72","erwgr-72",null,"Erwägungsgründe","Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet kann, wenn das Problem nicht durch bilaterale Verhandlungen der Mitgliedstaaten gelöst wird, zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen, die die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigen können. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen untereinander zu vermeiden. Die mit dem Beschluss 2002\u002F622\u002FEG der Kommission (28) eingesetzte Gruppe für Frequenzpolitik sollte beauftragt werden, die erforderliche grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen, und sie sollte das benannte Forum für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich grenzübergreifender Probleme sein. Aufbauend auf der von der Gruppe vorgeschlagenen Lösung ist unter bestimmten Umständen eine Durchführungsmaßnahme erforderlich, um grenzübergreifende funktechnische Störungen endgültig zu beseitigen oder um nach Unionsrecht eine koordinierte Lösung herbeizuführen, auf die sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Verhandlungen geeinigt haben. Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Nachbarländern der Union kann ebenfalls zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen mit Nachbarländern der Union zu vermeiden, und sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Auf Antrag von Mitgliedstaaten, die durch von Drittländern ausgehende grenzübergreifende Störungen betroffen sind, sollte die Union umfassend Unterstützung für solche Mitgliedstaaten leisten.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 72\n\nFehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet kann, wenn das Problem nicht durch bilaterale Verhandlungen der Mitgliedstaaten gelöst wird, zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen, die die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts stark beeinträchtigen können. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen untereinander zu vermeiden. Die mit dem Beschluss 2002\u002F622\u002FEG der Kommission (28) eingesetzte Gruppe für Frequenzpolitik sollte beauftragt werden, die erforderliche grenzübergreifende Koordinierung zu unterstützen, und sie sollte das benannte Forum für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich grenzübergreifender Probleme sein. Aufbauend auf der von der Gruppe vorgeschlagenen Lösung ist unter bestimmten Umständen eine Durchführungsmaßnahme erforderlich, um grenzübergreifende funktechnische Störungen endgültig zu beseitigen oder um nach Unionsrecht eine koordinierte Lösung herbeizuführen, auf die sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Verhandlungen geeinigt haben. Fehlende Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Nachbarländern der Union kann ebenfalls zu weitreichenden funktechnischen Störungen führen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um grenzübergreifende Störungen mit Nachbarländern der Union zu vermeiden, und sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Auf Antrag von Mitgliedstaaten, die durch von Drittländern ausgehende grenzübergreifende Störungen betroffen sind, sollte die Union umfassend Unterstützung für solche Mitgliedstaaten leisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 69","erwgr-69",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 75","erwgr-75",[],false]