[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954219,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission sollte nach weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit Rechtsvorschriften der Union und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des AEUV in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nDie Kommission sollte nach weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit Rechtsvorschriften der Union und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des AEUV in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]