[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_1972-erwgr-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_1972","über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L1972",6954238,"ErwGr. 99","erwgr-99",null,"Erwägungsgründe","In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, deren Nutzung einer spezifischen Genehmigung bedarf, sollten die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen können, um die optimale Nutzung dieser Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren verfolgen, sodass Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten entsteht.","DIR_2018_1972 - Erwägungsgründe - ErwGr. 99\n\nIn Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, deren Nutzung einer spezifischen Genehmigung bedarf, sollten die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen können, um die optimale Nutzung dieser Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren verfolgen, sodass Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten entsteht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 96","erwgr-96",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 102","erwgr-102",[],false]