[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_2001-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_2001","zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L2001",6954667,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich erneuerbare Energie und bedienen sich unterschiedlicher Förderregelungen auf nationaler Ebene. Die meisten Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, bei denen nur für im eigenen Hoheitsgebiet produzierte Energie aus erneuerbaren Quellen Vergünstigungen gewährt werden. Damit die nationalen Förderregelungen ordnungsgemäß funktionieren, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, Wirkung und Kosten dieser Regelungen dem eigenen Potenzial entsprechend zu steuern. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht nach wie vor darin, wie in den Richtlinien 2001\u002F77\u002FEG und 2009\u002F28\u002FEG vorgesehen, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihren jeweiligen Beitrag zu dem von der Union bis 2030 angestrebten Ziel für erneuerbare Energie sowie gegebenenfalls auf die Ziele, die sie sich selbst gesetzt haben, wirksame nationale Maßnahmen konzipieren können. Diese Richtlinie sollte die grenzüberschreitende Förderung von erneuerbarer Energie erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.","DIR_2018_2001 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nDie Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich erneuerbare Energie und bedienen sich unterschiedlicher Förderregelungen auf nationaler Ebene. Die meisten Mitgliedstaaten wenden Förderregelungen an, bei denen nur für im eigenen Hoheitsgebiet produzierte Energie aus erneuerbaren Quellen Vergünstigungen gewährt werden. Damit die nationalen Förderregelungen ordnungsgemäß funktionieren, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, Wirkung und Kosten dieser Regelungen dem eigenen Potenzial entsprechend zu steuern. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht nach wie vor darin, wie in den Richtlinien 2001\u002F77\u002FEG und 2009\u002F28\u002FEG vorgesehen, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihren jeweiligen Beitrag zu dem von der Union bis 2030 angestrebten Ziel für erneuerbare Energie sowie gegebenenfalls auf die Ziele, die sie sich selbst gesetzt haben, wirksame nationale Maßnahmen konzipieren können. Diese Richtlinie sollte die grenzüberschreitende Förderung von erneuerbarer Energie erleichtern, ohne die nationalen Förderregelungen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]