[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_2001-erwgr-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_2001","zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L2001",6954683,"ErwGr. 38","erwgr-38",null,"Erwägungsgründe","Um Möglichkeiten zur Senkung der mit der Verwirklichung des Unionsziels dieser Richtlinie verbundenen Kosten zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten produzierter erneuerbarer Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten erneuerbare Energie, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht wird, auf ihren eigenen Anteil erneuerbarer Energie anrechnen können. Aus diesem Grund sollte die Kommission eine Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (Union renewable development platform, URDP) einrichten, die den Mitgliedstaaten abgesehen von bilateralen Kooperationsvereinbarungen den Handel mit Anteilen von erneuerbarer Energie ermöglicht. Die URDP ist als Ergänzung zur freiwilligen Öffnung von Förderregelungen für Projekte in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.","DIR_2018_2001 - Erwägungsgründe - ErwGr. 38\n\nUm Möglichkeiten zur Senkung der mit der Verwirklichung des Unionsziels dieser Richtlinie verbundenen Kosten zu schaffen und um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geben, nach 2020 nicht hinter den für 2020 gesetzten nationalen Zielen zurückzubleiben, sollte in den Mitgliedstaaten der Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten produzierter erneuerbarer Energie gefördert werden, und die Mitgliedstaaten sollten erneuerbare Energie, die in anderen Mitgliedstaaten verbraucht wird, auf ihren eigenen Anteil erneuerbarer Energie anrechnen können. Aus diesem Grund sollte die Kommission eine Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (Union renewable development platform, URDP) einrichten, die den Mitgliedstaaten abgesehen von bilateralen Kooperationsvereinbarungen den Handel mit Anteilen von erneuerbarer Energie ermöglicht. Die URDP ist als Ergänzung zur freiwilligen Öffnung von Förderregelungen für Projekte in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten umfassen statistische Transfers, gemeinsame Projekte der Mitgliedstaaten oder gemeinsame Förderregelungen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 35","erwgr-35",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 41","erwgr-41",[],false]