[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_2001-erwgr-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_2001","zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L2001",6954695,"ErwGr. 50","erwgr-50",null,"Erwägungsgründe","Es hat sich gezeigt, dass der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen durch das Fehlen transparenter Regeln und mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen behindert wird. Wenn Antragstellern während des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Genehmigung über eine Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten Beratung angeboten würde, soll dies dazu führen das Verfahren für den Projektentwickler, aber auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften weniger kompliziert sowie effizienter und transparenter zu gestalten. Die Beratung hat unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten auf einer geeigneten Verwaltungsebene zu erfolgen. Die zentralen Anlaufstellen sollten Antragsteller während des gesamten Verwaltungsverfahrens als Berater zur Seite stehen und unterstützen, sodass sich die Antragsteller, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung zum Abschluss zu bringen, an keine weiteren Verwaltungsstellen wenden müssen, sofern sie dies nicht bevorzugen.","DIR_2018_2001 - Erwägungsgründe - ErwGr. 50\n\nEs hat sich gezeigt, dass der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen durch das Fehlen transparenter Regeln und mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen behindert wird. Wenn Antragstellern während des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Genehmigung über eine Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten Beratung angeboten würde, soll dies dazu führen das Verfahren für den Projektentwickler, aber auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften weniger kompliziert sowie effizienter und transparenter zu gestalten. Die Beratung hat unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten auf einer geeigneten Verwaltungsebene zu erfolgen. Die zentralen Anlaufstellen sollten Antragsteller während des gesamten Verwaltungsverfahrens als Berater zur Seite stehen und unterstützen, sodass sich die Antragsteller, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung zum Abschluss zu bringen, an keine weiteren Verwaltungsstellen wenden müssen, sofern sie dies nicht bevorzugen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 47","erwgr-47",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 53","erwgr-53",[],false]