[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_2001-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_2001","zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L2001",6954725,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Um die Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe vorzubereiten und die Gesamtfolgen direkter und indirekter Landnutzungsänderungen möglichst gering zu halten, sollte die Menge der aus Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen produzierten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden kann, begrenzt werden, ohne die Möglichkeit der Verwendung dieser Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe generell einzuschränken. Die Festlegung eines Grenzwerts auf Unionsebene sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die Menge der aus Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen produzierten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf nationaler Ebene auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden kann, niedrigere Grenzwerte vorzusehen, wobei es ihnen nicht erlaubt sein sollte, die Möglichkeit der Verwendung dieser Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe generell einzuschränken.","DIR_2018_2001 - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nUm die Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe vorzubereiten und die Gesamtfolgen direkter und indirekter Landnutzungsänderungen möglichst gering zu halten, sollte die Menge der aus Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen produzierten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden kann, begrenzt werden, ohne die Möglichkeit der Verwendung dieser Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe generell einzuschränken. Die Festlegung eines Grenzwerts auf Unionsebene sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die Menge der aus Getreide und anderen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen produzierten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die auf nationaler Ebene auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden kann, niedrigere Grenzwerte vorzusehen, wobei es ihnen nicht erlaubt sein sollte, die Möglichkeit der Verwendung dieser Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe generell einzuschränken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]