[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_350-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_350","zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F18\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0350",6954914,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","In Anhang III B der Richtlinie 2001\u002F18\u002FEG sind die Informationen aufgeführt, die in Anmeldungen für die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen enthalten sein müssen; diese Bestimmungen gelten sowohl für Anmeldungen gemäß Teil C als auch für Anmeldungen gemäß Teil B. Struktur, Inhalt und Detailtiefe dieses Anhangs sollten angepasst werden, um für Kohärenz mit den Leitlinien zu sorgen. Da die meisten durch die Leitlinien bedingten Änderungen die Umweltverträglichkeitsprüfung für Anmeldungen gemäß Teil C betreffen, sollte — im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung für die Anmelder und die zuständigen Behörden — die Struktur von Anhang III B geändert werden, indem die Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil C von den Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil B getrennt werden.","DIR_2018_350 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nIn Anhang III B der Richtlinie 2001\u002F18\u002FEG sind die Informationen aufgeführt, die in Anmeldungen für die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen enthalten sein müssen; diese Bestimmungen gelten sowohl für Anmeldungen gemäß Teil C als auch für Anmeldungen gemäß Teil B. Struktur, Inhalt und Detailtiefe dieses Anhangs sollten angepasst werden, um für Kohärenz mit den Leitlinien zu sorgen. Da die meisten durch die Leitlinien bedingten Änderungen die Umweltverträglichkeitsprüfung für Anmeldungen gemäß Teil C betreffen, sollte — im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung für die Anmelder und die zuständigen Behörden — die Struktur von Anhang III B geändert werden, indem die Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil C von den Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil B getrennt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]