[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_410-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_410","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015\u002F1814","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0410",6955013,"Art. 30","art-30","Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen",null,"(1) Diese Richtlinie wird im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.\n(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten.\n(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.\n(4) Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen, wie diese Effekte bestmöglich angegangen werden können.“","DIR_2018_410 - Art. 30 Überprüfung im Lichte der Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Entwicklung der CO2-Märkte in anderen führenden Wirtschaftsnationen\n\n(1) Diese Richtlinie wird im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.\n(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten.\n(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.\n(4) Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen, wie diese Effekte bestmöglich angegangen werden können.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 28c","Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus","art-28c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 27a","Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen","art-27a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Ausübung der Befugnisübertragung","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 2","Änderungen des Beschlusses (EU) 2015\u002F1814","art-2",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 3","Umsetzung","art-3",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 4","Übergangsbestimmungen","art-4",[],false]