[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_410-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_410","zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015\u002F1814","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0410",6954974,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG sollte im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft werden. Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, in denen es möglicherweise zur Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, sollten im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft werden. In diesem Zusammenhang kann bei der Überprüfung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG erwogen werden, ob es angemessen ist, bestehende Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen durch ein CO2-Grenzabgabensystem oder alternative Maßnahmen zu ersetzen, anzupassen oder zu ergänzen, sofern solche Maßnahmen vollständig mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation vereinbar sind, um die Importeure von Produkten, die in den in Artikel 10a der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG bestimmten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS aufzunehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Strategien und Maßnahmen der Union, einschließlich des EU-EHS, über die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten berichten. Die Kommission sollte in der Lage sein dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zu unterbreiten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (Talanoa-Dialog) bewerten.","DIR_2018_410 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nDie Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG sollte im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft werden. Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, in denen es möglicherweise zur Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, sollten im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft werden. In diesem Zusammenhang kann bei der Überprüfung der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG erwogen werden, ob es angemessen ist, bestehende Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen durch ein CO2-Grenzabgabensystem oder alternative Maßnahmen zu ersetzen, anzupassen oder zu ergänzen, sofern solche Maßnahmen vollständig mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation vereinbar sind, um die Importeure von Produkten, die in den in Artikel 10a der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG bestimmten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS aufzunehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Strategien und Maßnahmen der Union, einschließlich des EU-EHS, über die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten berichten. 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