[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_843-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_843","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F138\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0843",6955157,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden bestimmte Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees von Trusts und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und es würde sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird.","DIR_2018_843 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDie Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten werden bestimmte Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees von Trusts und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und es würde sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]