[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_843-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_843","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F138\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0843",6955168,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über die mit der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete zentrale Europäische Plattform erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Spezifikationen, bei denen die Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bewältigung dieser technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wahrgenommen werden. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sollte durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen betreffend den Betrieb des Systems und seiner künftigen Entwicklung sichergestellt werden.","DIR_2018_843 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nDie Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über die mit der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete zentrale Europäische Plattform erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Spezifikationen, bei denen die Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bewältigung dieser technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wahrgenommen werden. Die Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sollte durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen betreffend den Betrieb des Systems und seiner künftigen Entwicklung sichergestellt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]