[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_843-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_843","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F138\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0843",6955173,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten „berechtigtes Interesse“ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. Sobald die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sollte sowohl der innerstaatliche als auch der grenzüberschreitende Zugang zu dem Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition berechtigter Interessen in dem Mitgliedstaat, in dem die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert worden sind, infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gewährt werden. In Bezug auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer in den Mitgliedstaaten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Mechanismen für Beschwerden gegen Beschlüsse über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen austauscht, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden.","DIR_2018_843 - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nDie Mitgliedstaaten sollten „berechtigtes Interesse“ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. Sobald die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer der Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sollte sowohl der innerstaatliche als auch der grenzüberschreitende Zugang zu dem Register jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der Definition berechtigter Interessen in dem Mitgliedstaat, in dem die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert worden sind, infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gewährt werden. In Bezug auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer in den Mitgliedstaaten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Mechanismen für Beschwerden gegen Beschlüsse über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. 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