[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_843-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_843","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F138\u002FEG und 2013\u002F36\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0843",6955178,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur Zusammenarbeit und zum Austausch von vertraulichen Informationen befugt sein. Zu diesem Zweck sollten diese zuständigen Behörden über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen verfügen, und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sollte nicht unabsichtlich durch Rechtsunsicherheit, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann, behindert werden. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.","DIR_2018_843 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDie Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur Zusammenarbeit und zum Austausch von vertraulichen Informationen befugt sein. Zu diesem Zweck sollten diese zuständigen Behörden über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen verfügen, und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden sollte nicht unabsichtlich durch Rechtsunsicherheit, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann, behindert werden. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 44","erwgr-44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 50","erwgr-50",[],false]