[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_844-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_844","zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F31\u002FEU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU über Energieeffizienz","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0844",6955232,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.","DIR_2018_844 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]