[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_850-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_850","zur Änderung der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG über Abfalldeponien","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0850",6955335,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Bei dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die technisch einfache mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die Erreichung der langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollte, selbst wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten zudem Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert haben, entscheiden können, den Zeitrahmen für die Verwirklichung des für 2035 festgelegten Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu verlängern.","DIR_2018_850 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nEine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Bei dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die technisch einfache mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die Erreichung der langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollte, selbst wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten zudem Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert haben, entscheiden können, den Zeitrahmen für die Verwirklichung des für 2035 festgelegten Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu verlängern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]