[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_851-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_851","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG über Abfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0851",6955383,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für ein entsprechendes Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass diese Vorschriften auch für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere gemäß der Richtlinien 2000\u002F53\u002FEG (10), 2006\u002F66\u002FEG (11) und 2012\u002F19\u002FEU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtet wurden, zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die bereits in jenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden allgemeinen Mindestanforderungen und jenen allgemeinen Mindestanforderungen unterschieden werden, die nur für Organisationen gelten, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes entscheiden, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung nicht für Systeme, die nicht der Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ entsprechen.","DIR_2018_851 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nRegime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für ein entsprechendes Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass diese Vorschriften auch für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere gemäß der Richtlinien 2000\u002F53\u002FEG (10), 2006\u002F66\u002FEG (11) und 2012\u002F19\u002FEU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtet wurden, zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die bereits in jenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden allgemeinen Mindestanforderungen und jenen allgemeinen Mindestanforderungen unterschieden werden, die nur für Organisationen gelten, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes entscheiden, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung nicht für Systeme, die nicht der Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ entsprechen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]