[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_851-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_851","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG über Abfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0851",6955384,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Die allgemeinen Mindestanforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe besser zu berücksichtigen. Insgesamt sollte sich durch diese Anforderungen die Steuerung und die Transparenz von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbessern und die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen und den von diesen Organisationen beauftragten Abfallhandlern verringern. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit sie ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen anpassen können.","DIR_2018_851 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nDie allgemeinen Mindestanforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe besser zu berücksichtigen. Insgesamt sollte sich durch diese Anforderungen die Steuerung und die Transparenz von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbessern und die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen und den von diesen Organisationen beauftragten Abfallhandlern verringern. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit sie ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen anpassen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]