[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_851-erwgr-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_851","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG über Abfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0851",6955424,"ErwGr. 62","erwgr-62",null,"Erwägungsgründe","Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.","DIR_2018_851 - Erwägungsgründe - ErwGr. 62\n\nZur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 59","erwgr-59",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 65","erwgr-65",[],false]