[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_851-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_851","zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG über Abfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0851",6955369,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Erfahrung hat gezeigt, dass Abfallbewirtschaftungssysteme unabhängig davon, wie die Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteure verteilt sind, zur Erreichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung über die Verteilung der Verantwortlichkeiten oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sind Abfallbewirtschaftungssysteme, bei denen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, ebenso zulässig wie Systeme, bei denen diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden, oder andere Arten der Verteilung der Verantwortlichkeiten auf öffentliche und private Akteure. Welches System gewählt wird und ob das System geändert oder beibehalten werden soll, fällt nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.","DIR_2018_851 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Erfahrung hat gezeigt, dass Abfallbewirtschaftungssysteme unabhängig davon, wie die Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteure verteilt sind, zur Erreichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung über die Verteilung der Verantwortlichkeiten oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sind Abfallbewirtschaftungssysteme, bei denen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, ebenso zulässig wie Systeme, bei denen diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden, oder andere Arten der Verteilung der Verantwortlichkeiten auf öffentliche und private Akteure. Welches System gewählt wird und ob das System geändert oder beibehalten werden soll, fällt nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]