[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_852-art-6b-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_852","zur Änderung der Richtlinie 94\u002F62\u002FEG über Verpackungen und Verpackungsabfälle","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0852",6955513,"Art. 6b","art-6b","Frühwarnbericht",null,"(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.\n(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten; c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“","DIR_2018_852 - Art. 6b Frühwarnbericht\n\n(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.\n(2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten; c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6a","Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben","art-6a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Wiederverwendung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Änderungen","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Spezifische Maßnahmen","art-20",[],false]