[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_957-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_957","zur Änderung der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0957",6955576,"Art. 2","art-2","Überprüfung",null,"(1) Die Kommission überprüft die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie. Bis 30. Juli 2023 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG vor.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält eine Bewertung darüber, ob in folgenden Fällen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sind: a) im Fall der Unterauftragsvergabe; b) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf den Gesetzgebungsakt zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG und der Richtlinie 2014\u002F67\u002FEU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor.","DIR_2018_957 - Art. 2 Überprüfung\n\n(1) Die Kommission überprüft die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie. Bis 30. Juli 2023 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG vor.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält eine Bewertung darüber, ob in folgenden Fällen weitere Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen und zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sind: a) im Fall der Unterauftragsvergabe; b) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf den Gesetzgebungsakt zur Änderung der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung spezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG und der Richtlinie 2014\u002F67\u002FEU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Änderungen der Richtlinie 96\u002F71\u002FEG","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 30","erwgr-30",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Umsetzung und Anwendung","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Inkrafttreten","art-4",{"norm_key":24,"title":44,"slug":26},"Adressaten",[],false]