[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_958-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_958","über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0958",6955603,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und anderen, gelinderen Mitteln anstellen, mit denen dasselbe Ziel ebenfalls erreicht werden könnte, die aber weniger Beschränkungen mit sich bringen würden. Sind die Maßnahmen nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, und wirken sich daher nicht negativ auf Dritte aus, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihr Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden könnte als durch Tätigkeitsvorbehalte für bestimmte Berufsangehörige. Beispielsweise sollten in Fällen, in denen die Verbraucher nach vernünftigen Ermessen wählen können, ob sie die Dienstleistungen von qualifizierten Fachleuten in Anspruch nehmen oder nicht, gelindere Mittel, wie etwa der Schutz der Berufsbezeichnung oder die Eintragung in ein Berufsregister, verwendet werden. Eine Reglementierung durch Tätigkeitsvorbehalte und geschützte Berufsbezeichnungen sollte in Erwägung gezogen werden, wenn die Maßnahmen bezwecken, eine ernsthafte Gefährdung der Ziele des Allgemeininteresses, etwa der öffentlichen Gesundheit, zu verhindern.","DIR_2018_958 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nDie Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und anderen, gelinderen Mitteln anstellen, mit denen dasselbe Ziel ebenfalls erreicht werden könnte, die aber weniger Beschränkungen mit sich bringen würden. Sind die Maßnahmen nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, und wirken sich daher nicht negativ auf Dritte aus, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihr Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden könnte als durch Tätigkeitsvorbehalte für bestimmte Berufsangehörige. Beispielsweise sollten in Fällen, in denen die Verbraucher nach vernünftigen Ermessen wählen können, ob sie die Dienstleistungen von qualifizierten Fachleuten in Anspruch nehmen oder nicht, gelindere Mittel, wie etwa der Schutz der Berufsbezeichnung oder die Eintragung in ein Berufsregister, verwendet werden. Eine Reglementierung durch Tätigkeitsvorbehalte und geschützte Berufsbezeichnungen sollte in Erwägung gezogen werden, wenn die Maßnahmen bezwecken, eine ernsthafte Gefährdung der Ziele des Allgemeininteresses, etwa der öffentlichen Gesundheit, zu verhindern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 21","erwgr-21",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 27","erwgr-27",[],false]