[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2018_958-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2018_958","über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018L0958",6955609,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Wie durch die ständige Rechtsprechung bestätigt wird, nehmen die Gesundheit und das Leben des Menschen unter den vom AEUV geschützten Interessen den höchsten Rang ein. Folglich sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Anforderungen an die Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel vorbehaltene Tätigkeiten, geschützte Berufsbezeichnung, ständige berufliche Weiterentwicklung oder Vorschriften über die Organisation des Berufs, die Berufsethik und die Aufsicht, das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gebührend berücksichtigen, wobei die in der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG festgelegten Mindestausbildungsbedingungen einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die Reglementierung der Gesundheitsberufe, die die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, verhältnismäßig ist und zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung beiträgt, der in der Charta als ein Grundrecht anerkannt ist, sowie zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger in ihrem Hoheitsgebiet. Bei der Festlegung der Politik für Gesundheitsdienstleistungen sollte berücksichtigt werden, dass die Zugänglichkeit, die hohe Qualität der Dienstleistungen und die angemessene und sichere Versorgung mit Arzneimitteln entsprechend den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Notwendigkeit, die berufliche Unabhängigkeit von Fachkräften im Gesundheitswesen sicherzustellen, gewährleistet werden müssen. Hinsichtlich der Reglementierung von Gesundheitsberufen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ermessensspielraums nach Artikel 1 dieser Richtlinie das Ziel berücksichtigen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau, einschließlich Zugänglichkeit und einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für die Bürger, und eine angemessene und sichere Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten.","DIR_2018_958 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nWie durch die ständige Rechtsprechung bestätigt wird, nehmen die Gesundheit und das Leben des Menschen unter den vom AEUV geschützten Interessen den höchsten Rang ein. Folglich sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Anforderungen an die Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel vorbehaltene Tätigkeiten, geschützte Berufsbezeichnung, ständige berufliche Weiterentwicklung oder Vorschriften über die Organisation des Berufs, die Berufsethik und die Aufsicht, das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gebührend berücksichtigen, wobei die in der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG festgelegten Mindestausbildungsbedingungen einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die Reglementierung der Gesundheitsberufe, die die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, verhältnismäßig ist und zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung beiträgt, der in der Charta als ein Grundrecht anerkannt ist, sowie zu einer sicheren, hochwertigen und effizienten Gesundheitsversorgung für die Bürger in ihrem Hoheitsgebiet. 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