[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955738,"Art. 28","art-28","Streitigkeiten über Zustellungsersuchen und über Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern","KAPITEL VII AMTSHILFE","(1) Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und unter das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie sich auf Folgendes beziehen: a) die Rechtmäßigkeit eines gemäß Artikel 25 zuzustellenden Akts oder einer gemäß Artikel 26 zu vollstreckenden Entscheidung und b) die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ermächtigt.\n(2) Streitigkeiten über im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch die ersuchte Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und unter das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.","DIR_2019_1 - KAPITEL VII AMTSHILFE - Art. 28 Streitigkeiten über Zustellungsersuchen und über Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern\n\n(1) Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und unter das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie sich auf Folgendes beziehen: a) die Rechtmäßigkeit eines gemäß Artikel 25 zuzustellenden Akts oder einer gemäß Artikel 26 zu vollstreckenden Entscheidung und b) die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ermächtigt.\n(2) Streitigkeiten über im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch die ersuchte Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und unter das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Ersuchen um Zustellung vorläufiger Beschwerdepunkte und anderer Unterlagen","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Bestimmungen zu Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Rolle der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden vor nationalen Gerichten","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Akteneinsicht durch Parteien und Beschränkungen bei der Informationsverwendung","art-31",[],false]