[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955666,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Befugnis zur Durchführung von Befragungen ein wirksames Instrument zur Beweiserhebung ist und den Wettbewerbsbehörden dabei helfen kann, den Wert bereits erhobener Beweismittel einzuschätzen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Mittel verfügen, Vertreter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder Vertreter anderer juristischer Personen sowie natürliche Personen, die über für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV relevante Informationen verfügen können, zu Befragungen vorzuladen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Regelungen für die Durchführung von Befragungen festzulegen, sofern diese Regelungen eine wirksame Anwendung dieser Maßnahme erlauben.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nDie Erfahrung hat gezeigt, dass die Befugnis zur Durchführung von Befragungen ein wirksames Instrument zur Beweiserhebung ist und den Wettbewerbsbehörden dabei helfen kann, den Wert bereits erhobener Beweismittel einzuschätzen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Mittel verfügen, Vertreter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder Vertreter anderer juristischer Personen sowie natürliche Personen, die über für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV relevante Informationen verfügen können, zu Befragungen vorzuladen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Regelungen für die Durchführung von Befragungen festzulegen, sofern diese Regelungen eine wirksame Anwendung dieser Maßnahme erlauben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 39","erwgr-39",[],false]