[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955634,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler Form, unabhängig vom Speichermedium, einzuholen, so würde sich das auch auf den Umfang der Befugnisse auswirken, über die diese Behörden verfügen, wenn sie im Anfangsstadium ihrer Verfahren auf der Grundlage des parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV angewendeten nationalen Wettbewerbsrechts einschlägige Untersuchungsmaßnahmen ergreifen. Würden die nationalen Wettbewerbsbehörden in Abhängigkeit davon, ob sie letztlich nur das nationale Wettbewerbsrecht oder parallel dazu auch die Artikel 101 und 102 AEUV anwenden, mit unterschiedlichen Nachprüfungsbefugnissen ausgestattet, so würde die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Binnenmarkt beeinträchtigt. Daher sollte diese Richtlinie sowohl die alleinige Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV als auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall abdecken. Im Hinblick auf Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sollte diese Richtlinie außerdem die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nWird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler Form, unabhängig vom Speichermedium, einzuholen, so würde sich das auch auf den Umfang der Befugnisse auswirken, über die diese Behörden verfügen, wenn sie im Anfangsstadium ihrer Verfahren auf der Grundlage des parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV angewendeten nationalen Wettbewerbsrechts einschlägige Untersuchungsmaßnahmen ergreifen. Würden die nationalen Wettbewerbsbehörden in Abhängigkeit davon, ob sie letztlich nur das nationale Wettbewerbsrecht oder parallel dazu auch die Artikel 101 und 102 AEUV anwenden, mit unterschiedlichen Nachprüfungsbefugnissen ausgestattet, so würde die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Binnenmarkt beeinträchtigt. Daher sollte diese Richtlinie sowohl die alleinige Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV als auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall abdecken. Im Hinblick auf Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sollte diese Richtlinie außerdem die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]