[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955670,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verhängen, sofern die Verfahren die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen erlauben, oder im Rahmen von nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationale Rechtsvorschriften über die Verhängung gerichtlicher Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV in Strafverfahren bleiben davon unberührt, sofern die Zuwiderhandlung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Straftat darstellt und sofern dies nicht der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV entgegensteht.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nUm eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verhängen, sofern die Verfahren die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen erlauben, oder im Rahmen von nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationale Rechtsvorschriften über die Verhängung gerichtlicher Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV in Strafverfahren bleiben davon unberührt, sofern die Zuwiderhandlung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Straftat darstellt und sofern dies nicht der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV entgegensteht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]