[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955674,"ErwGr. 44","erwgr-44",null,"Erwägungsgründe","Zwangsgelder bilden ein wesentliches Instrument, durch das sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Möglichkeiten verfügen, um einer fortdauernden und auch in Zukunft andauernden Nichteinhaltung der von ihnen verhängten Maßnahmen und Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 durch Unternehmen und Unternehmensvereinigungen entgegenzuwirken. Sie sollten nicht verhängt werden, wenn eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nachdem diese beendet war. Die Befugnis Zwangsgelder zu verhängen lässt die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden unberührt, eine Nichteinhaltung mit Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu ahnden. Sie sollten im Verhältnis zum durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgelegt werden.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 44\n\nZwangsgelder bilden ein wesentliches Instrument, durch das sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Möglichkeiten verfügen, um einer fortdauernden und auch in Zukunft andauernden Nichteinhaltung der von ihnen verhängten Maßnahmen und Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 durch Unternehmen und Unternehmensvereinigungen entgegenzuwirken. Sie sollten nicht verhängt werden, wenn eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nachdem diese beendet war. Die Befugnis Zwangsgelder zu verhängen lässt die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden unberührt, eine Nichteinhaltung mit Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu ahnden. Sie sollten im Verhältnis zum durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgelegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 41","erwgr-41",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 47","erwgr-47",[],false]