[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955680,"ErwGr. 50","erwgr-50",null,"Erwägungsgründe","Kronzeugenprogramme sind ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung geheimer Kartelle und tragen somit zur effizienten Verfolgung und Sanktionierung dieser Zuwiderhandlungen bei, bei denen es sich um die schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Derzeit unterscheiden sich die Kronzeugenprogramme, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten Anwendung finden, jedoch deutlich voneinander. Diese Unterschiede führen für die Unternehmen, die Zuwiderhandlungen begehen, zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen sie nach den verschiedenen Kronzeugenprogrammen einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen können, sowie zu Unsicherheit in Bezug auf einen Geldbußenerlass im Rahmen des jeweiligen Kronzeugenprogramms. Diese Unsicherheit wiederum könnte bedeuten, dass die Anreize, einen Antrag zu stellen, an Wirkungskraft einbüßen. Dies wiederum kann die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union beeinträchtigen, da weniger geheime Kartelle aufgedeckt werden.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 50\n\nKronzeugenprogramme sind ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung geheimer Kartelle und tragen somit zur effizienten Verfolgung und Sanktionierung dieser Zuwiderhandlungen bei, bei denen es sich um die schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Derzeit unterscheiden sich die Kronzeugenprogramme, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten Anwendung finden, jedoch deutlich voneinander. Diese Unterschiede führen für die Unternehmen, die Zuwiderhandlungen begehen, zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen sie nach den verschiedenen Kronzeugenprogrammen einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen können, sowie zu Unsicherheit in Bezug auf einen Geldbußenerlass im Rahmen des jeweiligen Kronzeugenprogramms. Diese Unsicherheit wiederum könnte bedeuten, dass die Anreize, einen Antrag zu stellen, an Wirkungskraft einbüßen. Dies wiederum kann die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union beeinträchtigen, da weniger geheime Kartelle aufgedeckt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 47","erwgr-47",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 53","erwgr-53",[],false]