[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955698,"ErwGr. 68","erwgr-68",null,"Erwägungsgründe","In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verfügen, ist eine enge Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden untereinander und mit der Kommission erforderlich. Insbesondere dann, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde eine Nachprüfung oder eine Befragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2003 durchführt, sollte es möglich sein, dass die Beamten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde anwesend sind und Unterstützung leisten, um die Wirksamkeit solcher Nachprüfungen und Befragungen durch zusätzliche Ressourcen, Kenntnisse und Know-how zu erhöhen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten ebenfalls befugt sein, andere nationale Wettbewerbsbehörden um Unterstützung bei der Feststellung zu ersuchen, ob ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung Untersuchungsmaßnahmen oder Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde nicht nachgekommen ist.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 68\n\nIn einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verfügen, ist eine enge Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden untereinander und mit der Kommission erforderlich. Insbesondere dann, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde eine Nachprüfung oder eine Befragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1\u002F2003 durchführt, sollte es möglich sein, dass die Beamten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde anwesend sind und Unterstützung leisten, um die Wirksamkeit solcher Nachprüfungen und Befragungen durch zusätzliche Ressourcen, Kenntnisse und Know-how zu erhöhen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten ebenfalls befugt sein, andere nationale Wettbewerbsbehörden um Unterstützung bei der Feststellung zu ersuchen, ob ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung Untersuchungsmaßnahmen oder Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde nicht nachgekommen ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 65","erwgr-65",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 71","erwgr-71",[],false]