[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1-erwgr-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1","zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0001",6955701,"ErwGr. 71","erwgr-71",null,"Erwägungsgründe","Um zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als nationale Wettbewerbsbehörden für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 AEUV gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 der vorliegenden Richtlinie benannt wurden, die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Möglichkeit haben, direkt bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan Klage zu erheben. Sind ferner nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen seitens nationaler Wettbewerbsbehörden, die Artikel 101 oder 102 AEUV anwenden, tätig, so sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden uneingeschränkt befugt sein, sich eigenständig als Klägerin oder Beklagte an diesen Verfahren zu beteiligen, und ihnen sollten dieselben Rechte eingeräumt werden wie diesen Verfahrensparteien.","DIR_2019_1 - Erwägungsgründe - ErwGr. 71\n\nUm zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als nationale Wettbewerbsbehörden für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 AEUV gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 der vorliegenden Richtlinie benannt wurden, die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Möglichkeit haben, direkt bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan Klage zu erheben. Sind ferner nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen seitens nationaler Wettbewerbsbehörden, die Artikel 101 oder 102 AEUV anwenden, tätig, so sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden uneingeschränkt befugt sein, sich eigenständig als Klägerin oder Beklagte an diesen Verfahren zu beteiligen, und ihnen sollten dieselben Rechte eingeräumt werden wie diesen Verfahrensparteien.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 68","erwgr-68",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 74","erwgr-74",[],false]