[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1023-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1023","über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1023",6955873,"Art. 24","art-24","Konsolidierung von Verfahren in Bezug auf berufliche und private Schulden","TITEL III ENTSCHULDUNG UND TÄTIGKEITSVERBOTE","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn insolvente Unternehmer sowohl berufliche Schulden, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, haben und diese nicht sinnvoll getrennt werden können, alle für eine Entschuldung infrage kommenden Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung in einem einzigen Verfahren zu behandeln sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn berufliche und private Schulden getrennt werden können, diese Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung entweder in getrennten, jedoch koordinierten Verfahren oder in demselben Verfahren zu behandeln sind.","DIR_2019_1023 - TITEL III ENTSCHULDUNG UND TÄTIGKEITSVERBOTE - Art. 24 Konsolidierung von Verfahren in Bezug auf berufliche und private Schulden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn insolvente Unternehmer sowohl berufliche Schulden, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind, als auch private Schulden, die außerhalb dieser Tätigkeiten entstanden sind, haben und diese nicht sinnvoll getrennt werden können, alle für eine Entschuldung infrage kommenden Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung in einem einzigen Verfahren zu behandeln sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn berufliche und private Schulden getrennt werden können, diese Schulden für die Zwecke einer vollen Entschuldung entweder in getrennten, jedoch koordinierten Verfahren oder in demselben Verfahren zu behandeln sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 23","Ausnahmeregelungen","art-23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 22","Verbotsfrist","art-22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 21","Entschuldungsfrist","art-21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 25","Justiz- und Verwaltungsbehörden","art-25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 26","Verwalter in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren","art-26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 27","Beaufsichtigung und Vergütung von Verwaltern","art-27",[],false]