[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1024-erwgr-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1024","über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1024",6955934,"ErwGr. 49","erwgr-49",null,"Erwägungsgründe","Es gibt zahlreiche Kooperationsvereinbarungen zwischen Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, bei denen öffentliche Stellen privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis hat gezeigt, dass mit diesen öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden kann. Daher ist es angezeigt, den derzeit in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen bestehenden Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten durch besondere Vorschriften für Vereinbarungen über die Digitalisierung dieser Bestände Rechnung zu tragen. Betrifft ein ausschließliches Recht die Digitalisierung von Kulturbeständen, so kann eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch so kurz wie möglich sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattgefunden haben. Darüber hinaus sollten im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.","DIR_2019_1024 - Erwägungsgründe - ErwGr. 49\n\nEs gibt zahlreiche Kooperationsvereinbarungen zwischen Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, bei denen öffentliche Stellen privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis hat gezeigt, dass mit diesen öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden kann. Daher ist es angezeigt, den derzeit in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen bestehenden Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten durch besondere Vorschriften für Vereinbarungen über die Digitalisierung dieser Bestände Rechnung zu tragen. Betrifft ein ausschließliches Recht die Digitalisierung von Kulturbeständen, so kann eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch so kurz wie möglich sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattgefunden haben. Darüber hinaus sollten im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 46","erwgr-46",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 52","erwgr-52",[],false]