[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1024-erwgr-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1024","über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1024",6955953,"ErwGr. 68","erwgr-68",null,"Erwägungsgründe","Eine unionsweite Liste von Datensätzen mit einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung stellt eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Datenanwendungen und -dienste dar. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Weiterverwendung von Dokumenten, die mit wichtigen sozioökonomischen Vorteilen verbunden sind, durch die Annahme einer Liste bestimmter hochwertiger Datensätze, auf die spezifische Anforderungen dieser Richtlinie Anwendung finden, sowie der Modalitäten für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung zu unterstützen. Daher sollten diese spezifischen Anforderungen nicht gelten, bevor die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen hat. Die Liste sollte sektorale Rechtsakte der Union, die die Veröffentlichung von Datensätzen regeln, wie die Richtlinien 2007\u002F2\u002FEG und 2010\u002F40\u002FEU, berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Datensätze im Rahmen von einander entsprechenden Standards und Metadatensätzen verfügbar gemacht werden. Die Liste sollte auf thematischen Kategorien basieren, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind. Bei der Erstellung der Liste sollte die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen. Darüber hinaus sollten bei der Entscheidung, ob Daten im Besitz von öffentlichen Unternehmen in die Liste aufgenommen oder frei verfügbar gemacht werden sollten, die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den einschlägigen Märkten berücksichtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.","DIR_2019_1024 - Erwägungsgründe - ErwGr. 68\n\nEine unionsweite Liste von Datensätzen mit einem besonderen Potenzial für die Erzielung sozioökonomischer Vorteile in Verbindung mit harmonisierten Bedingungen für die Weiterverwendung stellt eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Datenanwendungen und -dienste dar. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Weiterverwendung von Dokumenten, die mit wichtigen sozioökonomischen Vorteilen verbunden sind, durch die Annahme einer Liste bestimmter hochwertiger Datensätze, auf die spezifische Anforderungen dieser Richtlinie Anwendung finden, sowie der Modalitäten für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung zu unterstützen. Daher sollten diese spezifischen Anforderungen nicht gelten, bevor die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen hat. Die Liste sollte sektorale Rechtsakte der Union, die die Veröffentlichung von Datensätzen regeln, wie die Richtlinien 2007\u002F2\u002FEG und 2010\u002F40\u002FEU, berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Datensätze im Rahmen von einander entsprechenden Standards und Metadatensätzen verfügbar gemacht werden. Die Liste sollte auf thematischen Kategorien basieren, die in dieser Richtlinie aufgeführt sind. Bei der Erstellung der Liste sollte die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen. Darüber hinaus sollten bei der Entscheidung, ob Daten im Besitz von öffentlichen Unternehmen in die Liste aufgenommen oder frei verfügbar gemacht werden sollten, die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den einschlägigen Märkten berücksichtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 67","erwgr-67",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 66","erwgr-66",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 65","erwgr-65",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 71","erwgr-71",[],false]