[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1024-erwgr-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1024","über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1024",6955955,"ErwGr. 70","erwgr-70",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Schaffung unionsweiter Informationsprodukte und -dienstleistungen anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch KMU, zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der unionsweiten Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union — im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip — tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2019_1024 - Erwägungsgründe - ErwGr. 70\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Schaffung unionsweiter Informationsprodukte und -dienstleistungen anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch KMU, zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der unionsweiten Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union — im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip — tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 67","erwgr-67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 73","erwgr-73",[],false]