[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1151-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1151","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1151",6956029,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der erheblichen Unterschiede, die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung digitaler Werkzeuge und Verfahren auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bestehen, ist es angezeigt, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie besondere Schwierigkeiten haben, der Kommission mitteilen können, dass sie eine Verlängerung des jeweiligen Umsetzungszeitraums um bis zu ein Jahr benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten objektive Gründe für den Antrag auf Verlängerung angeben.","DIR_2019_1151 - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nAngesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der erheblichen Unterschiede, die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung digitaler Werkzeuge und Verfahren auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bestehen, ist es angezeigt, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie besondere Schwierigkeiten haben, der Kommission mitteilen können, dass sie eine Verlängerung des jeweiligen Umsetzungszeitraums um bis zu ein Jahr benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten objektive Gründe für den Antrag auf Verlängerung angeben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 39","erwgr-39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 45","erwgr-45",[],false]