[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1151-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1151","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1151",6955996,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","In der Verordnung (EU) 2018\u002F1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Mit der vorliegenden Richtlinie werden spezifische Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, der Eintragung von Zweigniederlassungen und der Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen (im Folgenden „Online-Verfahren“) eingeführt, die nicht von der genannten Verordnung erfasst werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen zu Online-Verfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie sowie Muster für die Errichtungsakte (im Folgenden „Muster“) auf den über das zentrale digitale Zugangstor zugänglichen Internetseiten bereitstellen.","DIR_2019_1151 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIn der Verordnung (EU) 2018\u002F1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Mit der vorliegenden Richtlinie werden spezifische Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, der Eintragung von Zweigniederlassungen und der Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen (im Folgenden „Online-Verfahren“) eingeführt, die nicht von der genannten Verordnung erfasst werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen zu Online-Verfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie sowie Muster für die Errichtungsakte (im Folgenden „Muster“) auf den über das zentrale digitale Zugangstor zugänglichen Internetseiten bereitstellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]