[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1152-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1152","über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1152",6956130,"Art. 9","art-9","Mehrfachbeschäftigung","KAPITEL III MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ARBEITSBEDINGUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weder verbieten darf, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch ihn benachteiligen darf, falls er dies tut.\n(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen festlegen, bei deren Vorliegen die Arbeitgeber aus objektiven Gründen Unvereinbarkeitsbestimmungen anwenden dürfen, etwa aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Integrität des öffentlichen Dienstes oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten.","DIR_2019_1152 - KAPITEL III MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ARBEITSBEDINGUNGEN - Art. 9 Mehrfachbeschäftigung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weder verbieten darf, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch ihn benachteiligen darf, falls er dies tut.\n(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen festlegen, bei deren Vorliegen die Arbeitgeber aus objektiven Gründen Unvereinbarkeitsbestimmungen anwenden dürfen, etwa aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Integrität des öffentlichen Dienstes oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Höchstdauer einer Probezeit","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Zusätzliche Informationen für in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland geschickte Arbeitnehmer","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Änderungen des Arbeitsverhältnisses","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Übergang zu einer anderen Arbeitsform","art-12",[],false]