[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1153-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1153","zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000\u002F642\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1153",6956195,"Art. 12","art-12","Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen","KAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol","(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle befugt ist, ordnungsgemäß begründete Ersuchen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — direkt bei der zentralen Meldestelle gestellt wurden, zu beantworten. Solche Ersuchen müssen in Verbindung mit Finanzinformationen und Finanzanalysen stehen und dürfen im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gestellt werden.\n(2) Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 gelten für den Austausch gemäß diesem Artikel.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessen erläutert wird, warum dem Ersuchen nicht nachgekommen wird.","DIR_2019_1153 - KAPITEL IV INFORMATIONSAUSTAUSCH MIT Europol - Art. 12 Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle befugt ist, ordnungsgemäß begründete Ersuchen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — direkt bei der zentralen Meldestelle gestellt wurden, zu beantworten. Solche Ersuchen müssen in Verbindung mit Finanzinformationen und Finanzanalysen stehen und dürfen im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gestellt werden.\n(2) Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016\u002F794 gelten für den Austausch gemäß diesem Artikel.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessen erläutert wird, warum dem Ersuchen nicht nachgekommen wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Datenschutzanforderungen","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Anwendungsbereich","art-15",[],false]