[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1161-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1161","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F33\u002FEG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1161",6956398,"Art. 3","art-3","Anwendungsbereich",null,"(1) Diese Richtlinie gilt für die Beschaffung im Wege von: a) Verträgen über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber vergeben werden, soweit sie zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU (*2) und 2014\u002F25\u002FEU (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet sind; b) öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370\u002F2007 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße über einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert hinaus zum Gegenstand haben, der den in Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt; c) Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste gemäß Tabelle 1 des Anhangs dieser Richtlinie, soweit die öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU bzw. 2014\u002F25\u002FEU verpflichtet sind; Diese Richtlinie gilt nur für Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2. August 2021 ergangen ist oder – falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist – bei denen der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018\u002F858; b) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse I und der Klasse A im Sinne von Artikel 3 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).\nDiese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.","DIR_2019_1161 - Art. 3 Anwendungsbereich\n\n(1) Diese Richtlinie gilt für die Beschaffung im Wege von: a) Verträgen über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber vergeben werden, soweit sie zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU (*2) und 2014\u002F25\u002FEU (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet sind; b) öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370\u002F2007 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße über einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert hinaus zum Gegenstand haben, der den in Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt; c) Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsdienste gemäß Tabelle 1 des Anhangs dieser Richtlinie, soweit die öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU bzw. 2014\u002F25\u002FEU verpflichtet sind; Diese Richtlinie gilt nur für Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem 2. August 2021 ergangen ist oder – falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist – bei denen der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber das Vergabeverfahren nach diesem Datum eingeleitet hat.\n(2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018\u002F858; b) Fahrzeuge der Klasse M3 mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse I und der Klasse A im Sinne von Artikel 3 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Ausnahmen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Ziele","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 35","erwgr-35",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 8","Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren","art-8",[],false]