[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1161-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1161","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F33\u002FEG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1161",6956399,"Art. 4","art-4","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\n1. ‚öffentliche Auftraggeber‘ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU und Artikel 3 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU;\n2. ‚Auftraggeber‘ Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU;\n3. ‚Straßenfahrzeug‘ ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018\u002F858;\n4. ‚sauberes Fahrzeug‘ a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g\u002Fkm entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2014\u002F94\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) betrieben wird, ausgenommen Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;\n5. ‚emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug‘ ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Nummer 4 Buchstabe b dieses Artikels ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2\u002FkWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt oder der weniger als 1 g CO2\u002Fkm, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt.\nDiese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.","DIR_2019_1161 - Art. 4 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\n1. ‚öffentliche Auftraggeber‘ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU und Artikel 3 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU;\n2. ‚Auftraggeber‘ Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014\u002F25\u002FEU;\n3. ‚Straßenfahrzeug‘ ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018\u002F858;\n4. ‚sauberes Fahrzeug‘ a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Tabelle 2 des Anhangs angegebenen Wert in CO2 g\u002Fkm entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2014\u002F94\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) betrieben wird, ausgenommen Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eine erhebliche Ausweitung des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist. 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