[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_130-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_130","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0130",6956442,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","4,4′-Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.","DIR_2019_130 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\n4,4′-Methylendianilin (MDA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG. SCOEL ist zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, für dieses Nicht-Schwellenwert-Karzinogen einen gesundheitsbezogenen Arbeitsplatzgrenzwert festzulegen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, ist es jedoch möglich, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen. SCOEL hat zu diesem Karzinogen festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können, und der ACSH hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einem praktischen Grenzwert zugestimmt. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 4,4′-Methylendianilin festzulegen und in Anhang III der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG durch Einfügen des Hinweises „Haut“ darauf hinzuweisen, dass größere Mengen über die Haut aufgenommen werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]