[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_1833-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_1833","zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000\u002F54\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L1833",10118193,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2000\u002F54\u002FEG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer\u002F-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Die Richtlinie 2000\u002F54\u002FEG gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer\u002F-innen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, und legt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Maßnahmen fest, um die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer\u002F-innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln.","DIR_2019_1833 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Richtlinie 2000\u002F54\u002FEG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer\u002F-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Die Richtlinie 2000\u002F54\u002FEG gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer\u002F-innen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, und legt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Maßnahmen fest, um die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer\u002F-innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]