[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2034-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2034","über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F87\u002FEG, 2009\u002F65\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU, 2013\u002F36\u002FEU, 2014\u002F59\u002FEU und 2014\u002F65\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2034",6956928,"Art. 21","art-21","Meldung von Sanktionen an die EBA","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und anderen Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden und die ESMA zugänglich und wird regelmäßig — mindestens einmal jährlich — aktualisiert.\nDie EBA betreibt eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen der jeweiligen zuständigen Behörden von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben, mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen veröffentlicht.","DIR_2019_2034 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel - Art. 21 Meldung von Sanktionen an die EBA\n\nDie zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und anderen Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden und die ESMA zugänglich und wird regelmäßig — mindestens einmal jährlich — aktualisiert.\nDie EBA betreibt eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen der jeweiligen zuständigen Behörden von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben, mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen veröffentlicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 20","Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen","art-20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 19","Ermittlungsbefugnisse","art-19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 18","Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen","art-18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 22","Meldung von Verstößen","art-22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 23","Rechtsmittel","art-23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 24","Internes Kapital und liquide Aktiva","art-24",[],false]