[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2121-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2121","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2121",6957025,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch das grenzüberschreitende Vorhaben in Fällen, in denen die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung eingerichtet hat, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte\u002Fsollten die Gesellschaft\u002FGesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht\u002Fhervorgehen, verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von solchen Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft\u002FGesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall, in dem zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, diese nach dem in der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme eines grenzüberschreitenden Vorhabens als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft vier Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme einer anschließenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung — unabhängig davon, ob es sich um ein innerstaatliches oder ein grenzüberschreitendes Vorhaben handelt — abzuschaffen.","DIR_2019_2121 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nUm zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch das grenzüberschreitende Vorhaben in Fällen, in denen die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung eingerichtet hat, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte\u002Fsollten die Gesellschaft\u002FGesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht\u002Fhervorgehen, verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von solchen Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft\u002FGesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall, in dem zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, diese nach dem in der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme eines grenzüberschreitenden Vorhabens als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft vier Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme einer anschließenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung — unabhängig davon, ob es sich um ein innerstaatliches oder ein grenzüberschreitendes Vorhaben handelt — abzuschaffen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]