[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2121-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2121","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2121",6957036,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte verfahrensrechtliche Schritte, d. h. die Offenlegung des Plans, der Antrag auf eine Vorabbescheinigung sowie die Vorlage von Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens durch den Zuzugsmitgliedstaat, vollständig online unternommen werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten erscheinen. Die Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, einschließlich der einschlägigen Schutzbestimmungen, sollten gegebenenfalls Anwendung finden. Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, den Antrag auf eine Vorabbescheinigung, einschließlich der Vorlage von Informationen und Unterlagen, online entgegenzunehmen, es sei denn, dies ist der zuständigen Behörde ausnahmsweise technisch unmöglich.","DIR_2019_2121 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nDie Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte verfahrensrechtliche Schritte, d. h. die Offenlegung des Plans, der Antrag auf eine Vorabbescheinigung sowie die Vorlage von Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens durch den Zuzugsmitgliedstaat, vollständig online unternommen werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten erscheinen. Die Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, einschließlich der einschlägigen Schutzbestimmungen, sollten gegebenenfalls Anwendung finden. Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, den Antrag auf eine Vorabbescheinigung, einschließlich der Vorlage von Informationen und Unterlagen, online entgegenzunehmen, es sei denn, dies ist der zuständigen Behörde ausnahmsweise technisch unmöglich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]