[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2121-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2121","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2121",6957040,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Sobald die zuständigen Behörden die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, erfüllt sind, einschließlich einer eventuellen Prüfung, ob das grenzüberschreitende Vorhaben eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt, sollten sie die Gesellschaft in das Register dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des früheren Mitgliedstaats der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt\u002Fvornehmen, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, sollte es nicht möglich sein, die Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen.","DIR_2019_2121 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nSobald die zuständigen Behörden die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, erfüllt sind, einschließlich einer eventuellen Prüfung, ob das grenzüberschreitende Vorhaben eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt, sollten sie die Gesellschaft in das Register dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des früheren Mitgliedstaats der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt\u002Fvornehmen, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, sollte es nicht möglich sein, die Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]